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Aktuelles aus der Gemeinde Hüffenhardt
Naturschutzbehörde:
Im Dunkeln ist gut munkeln! Hierauf weist die untere Naturschutzbehörde des Landratsamts hin. Besonders bedeutsam ist die Dunkelheit dabei für heimische Insekten, die zu 50 Prozent nachtaktiv sind.
Nachtaktive Insekten werden von künstlichen Lichtquellen angezogen und umfliegen diese bis zur völligen Erschöpfung. Viele Tiere verenden auch durch die Hitze, wenn sie ins Innere der Leuchtmittel gelangen. Auch kann künstliche Beleuchtung dazu führen, dass das Verhalten der Insekten nicht mehr naturgemäß ist. All das schwächt die Insektenpopulationen – von den Auswirkungen auf Vögel, Fledermäuse und die Pflanzenwelt ganz zu schweigen.
Von daher lautet der Appell der Naturschutzbehörde: Licht aus – zum Schutz unserer Insekten!
Hintergrund: Seit über einem Jahr sieht das baden-württembergische Naturschutzgesetz vor, dass Fassaden nicht beleuchtet werden dürfen. Zwischen dem 1. April und dem 30. September ist es ganztägig nicht erlaubt, Gebäude der öffentlichen Hand, Privatgebäude, Firmengebäude oder kirchliche Bauwerke mit Fassadenbeleuchtung anzustrahlen. Im Winterhalbjahr gilt das Verbot zwischen 22.00 und 6.00 Uhr. Eine Ausnahme gilt für Beleuchtungen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssicherheit erforderlich ist. Darüber hinaus kann das Landratsamt Ausnahmen bewilligen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder um eine besondere Härte zu vermeiden.
Nachtaktive Insekten werden von künstlichen Lichtquellen angezogen und umfliegen diese bis zur völligen Erschöpfung. Viele Tiere verenden auch durch die Hitze, wenn sie ins Innere der Leuchtmittel gelangen. Auch kann künstliche Beleuchtung dazu führen, dass das Verhalten der Insekten nicht mehr naturgemäß ist. All das schwächt die Insektenpopulationen – von den Auswirkungen auf Vögel, Fledermäuse und die Pflanzenwelt ganz zu schweigen.
Von daher lautet der Appell der Naturschutzbehörde: Licht aus – zum Schutz unserer Insekten!
Hintergrund: Seit über einem Jahr sieht das baden-württembergische Naturschutzgesetz vor, dass Fassaden nicht beleuchtet werden dürfen. Zwischen dem 1. April und dem 30. September ist es ganztägig nicht erlaubt, Gebäude der öffentlichen Hand, Privatgebäude, Firmengebäude oder kirchliche Bauwerke mit Fassadenbeleuchtung anzustrahlen. Im Winterhalbjahr gilt das Verbot zwischen 22.00 und 6.00 Uhr. Eine Ausnahme gilt für Beleuchtungen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssicherheit erforderlich ist. Darüber hinaus kann das Landratsamt Ausnahmen bewilligen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder um eine besondere Härte zu vermeiden.